Was für jeden Autofahrer tabu ist, ist der Grünstreifen, der die Mitte der meisten Autobahnen ziert! Wer hier mit seinem Auto einen Schaden erleidet, erhält von seiner Versicherung nicht zwangsläufig eine Erstattung des Schadens – urteilten jetzt die Richter des Oberlandesgerichts in Karlsruhe!
Konkret ging es um einen Fall, in dem eine Verkehrsteilnehmerin von einem Brummifahrer auf den mittleren Grünstreifen gezwungen wurde. Zwar konnte sie einen Crash mit der Leitplanke vermeiden, doch wurde der Lack Ihres Fahrzeugs durch Zweige des Gestrüpps, welches im Mittelstreifen angepflanzt war, zerkratzt!
Wegen dieser Lackschäden verklagte die Autofahrerin den staatlichen Straßendienst – ihrer Meinung nach hätten dessen Mitarbeiter sich um die Beschneidung und Kürzung der Bepflanzung zu kümmern. Doch die Richter der OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 10 U 170/05, urteilten anders – und lehnten die Klage auf Schadensersatz ab!
Die Gründe gaben die Richter natürlich auch an!
Der Mittelstreifen und damit die Grünfläche gehören nach Meinung der Richter nicht mehr zur öffentlichen Straße – die Grenze stellt nämlich die durchgezogene weiße Linie dar! Aus diesem Grund muss dieser Bereich auch nicht „gepflegt“ und zur allgemeinen Sicherheit des Verkehrs beschnitten werden – die Versicherung muss nicht zahlen!
Der Mittelstreifen der Autobahn ist also tabu – ob der Schaden jetzt von dem Brummifahrer übernommen werden muss, ließen die Richter allerdings offen!