Ein interessantes Urteil kommt vom Oberlandesgericht Köln: Kinder haften nicht für einen Unfall – selbst wenn dieser durch leichtsinniges Handeln verursacht wurde!
Der konkrete Fall handelte von einem Jungen von neun Jahren, der ein Fahrrad trotz defekter Bremsen fuhr – es kam wie es kommen musste, an der nächsten Kreuzung. Durch die defekten Bremsen kam der Junge nicht mehr zur rechten Zeit zum Stehen und kollidierte mit einem Auto. Die Fahrerin des Wagens erhob Schadensersatzansprüche gegen den Jungen, da er aufgrund seiner nicht funktionierenden Bremsen „grob fahrlässig“ handelte!
Das Gericht entschied jedoch anders – und wies die Klage ab. Denn vor Jahren führte der Gesetzgeber wegen „großer Gefahren“ und der „Unberechenbarkeit des Straßenverkehrs“ einen besseren Schutz für Kinder ein – dieses schützt laut BGB alle Kinder unter 10 Jahren vor einer Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr, mit Ausnahme von vorsätzlichen Taten!
Das Gericht entschied weiter, dass durch dieses Gesetz ein Kraftfahrzeug als solches schon „gefährlich“ ist – allein die Inbetriebnahme sei bereits mit einer Haftung für Sachschäden gekoppelt, egal, ob der Fahrzeugführer schuld sei oder nicht!
Für die Richter ist besonders bei Kindern ein „typisch leichtsinnige Verhalten“ zu erwarten – auch Fahrradfahren mit defekten Bremsen! Auch die Eltern müssen nicht für den Schaden aufkommen – Aktenzeichen OLG Köln, 24 W 13/07 – da keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt!